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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Loeliger Gebäudetechnik GmbH (nachfolgend LGG genannt) gelten, unabhängig von der Rechtsnatur des entsprechenden Vertrags, für alle vereinbarten Lieferungen und Dienstleistungen der LGG, sofern nichts anderes ursprünglich oder nachträglich schriftlich vereinbart ist.

Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- und sonstige Vertragsbedingungen des Käufers, Bestellers oder Auftraggebers (nachfolgend Kunde) werden nicht akzeptiert. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien, einschliesslich Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, bedürfen der Schriftlichkeit. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Statt einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht und mit dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages vereinbar ist. 

 

2. Angebotsgültigkeit

Das schriftliche Angebot der LGG hat eine Gültigkeit für die Dauer von 60 Tagen ab Ausgabedatum, sofern nichts anderes vermerkt.

 

3. Zahlungsbedingungen 

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto nach Rechnungsstellung, sofern auf der Offerte nichts anderes vermerkt. Bei verspäteter Zahlung hat der Kunde ab dem 31. Tag einen Verzugszins von 8% p.a. zu entrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, von LGG in Rechnung gestellte Beträge gegen eigene Forderungen zu verrechnen. Ein Zahlungsverzug berechtigt LGG zur Unterbrechung der vereinbarten oder von ihr zugesicherten Leistungen sowie, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag.

 

4. Termine

Die LGG ist verpflichtet, die vereinbarten und zugesicherten Termine gemäss Vertrag einzuhalten. Werden die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrages durch den Kunden nicht gewährleistet, ist LGG jedoch von der Einhaltung der ihr gesetzten Termine entbunden. Hinderungsgründe können z.B. sein, dass: 

- der Leistungsumfang nachträglich geändert oder ergänzt worden ist (Termine sind dies falls angemessen zu erstrecken). 

- notwendige Vorarbeiten oder Lieferungen des Kunden oder Dritter mangelhaft, verspätet oder ausgeblieben sind.

- der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten keinen rechtzeitigen Montagebeginn gestatten. 

- der Kunde die zur Ausführung des Vertrags nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 

 

5. Höhere Gewalt 

Fälle höherer Gewalt berechtigen LGG, die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis und das Beseitigen der direkten Folgen andauern. Solche Terminverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zum Widerruf oder zur Kündigung des Vertrages und begründen keinen Schadenersatzanspruch. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche weder die LGG noch der Kunde zu vertreten haben und durch welche der LGG die Erbringung der Lieferung oder der Dienstleistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmängel etc. sowie verspätete Zulieferungen oder Leistungen Dritter, sofern die Verspätung auf eine der obigen Ursachen zurückzuführen ist.

 

6. Lieferfristen

Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als „fix“ vereinbart oder zugesichert ist, gilt er nur als annähernd. Für Apparatelieferungen sind die Lieferfristen der Herstellerfirmen massgebend. 

 

7. Material 

Es wird handelsübliches (Installations-) Material verwendet. Sonderwünsche bezüglich Materialien sind im Vertrag zu vereinbaren. Für vom Kunden (Bauseits) geliefertes Material wird keine Haftung übernommen, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart wird. 

 

8. Eigentumsvorbehalt

Waren, Werke und Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der LGG. 

 

9. Gewährleistung 

Der Kunde hat die gelieferten Waren und Werke nach Montage unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel der LGG sofort schriftlich (Brief, Mail) anzuzeigen. Unterlässt der Kunde dies gelten die gelieferten Waren und Werke als vorbehaltslos genehmigt. Mängel sind innerhalb von drei Tagen, seit der Kunde diese entdeckt hat, zu rügen, andernfalls sind die aus der Gewährleistung hervorgehenden Rechte verwirkt. Die Gewährleistungsdauer beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Lieferungen und Leistungen, ausgenommen bei absichtlich verschwiegenen Mängeln. Für Apparate und Maschinen gilt in jedem Fall und maximal die jeweilige Garantie/Gewährleistung des entsprechenden Herstellers/Lieferanten. Im Gewährleistungsfall kann LGG nach ihrer Wahl die Mängel durch Nachbesserung beseitigen, im Austausch mängelfreie Waren oder Werke liefern oder eine entsprechende Preisminderung gewähren. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, welche nicht von LGG zu verantworten sind, wie z.B.:

- Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen beim Kunden, sofern diese nicht vorgängig mit LGG abgesprochen wurden.

- Einflüsse durch einen Fremdleistungsanteil anderer Handwerker.

- Bedienungsfehler des Kunden oder Drittpersonen. 

 

 

 

 

 

 

10. Vorausmass 

Gegebenenfalls im Angebot aufgeführte Ausmasse und Stückzahlen sind approximativ. Sie können unter- und überschritten werden, ohne dass dadurch der Kunde zur Änderungen der festgesetzten Einheitspreise berechtigt ist. Sie gelten als Kalkulationsgrundlage für das Angebot und sind für die Materialbestellung unverbindlich. Verbindlich ist das effektive Ausmass. 

 

11. Auslegung

Lässt eine Beschreibung im Angebot, diesen AGB oder im Vertrag verschiedene Auslegungen zu und wird dies nicht vor Arbeitsausführung schriftlich bereinigt, so gilt die Auslegung der LGG als verbindlich. 

 

12. Preise

Die Preise der LGG verstehen sich, rein netto in Schweizer Franken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer

Nicht vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Kunden gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden gemäss Regie Ansatz der LGG verrechnet. 

 

13. Regiearbeiten

 Es gelten unsere zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Regiepreise. Die Arbeiten können monatlich verrechnet werden. 

 

14. Einheitspreise 

Nicht im Vertrag enthaltene Einheitspreise werden aufgrund der zum Zeitpunkt der Nachtragsofferte gültigen Kalkulationsunterlagen festgesetzt, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. 

 

15. Pauschalverträge

Bei Pauschalübernahme eines Auftrages sind nur die Positionen mit Mehr- und Minderleistungen gegenüber dem Vorausmass auszumessen. 

 

16. Eigentum, Vertraulichkeit

Die von der LGG dem Kunde übergebenen geistigen werke wie Dokumente, Projekte und Zeichnungen bleiben Eigentum der LGG. Sie dürfen dritt Personen, insbesondere den Mitbewerbern, ohne vorgängige schriftlichen Zustimmung der LGG nicht zugänglich gemacht werden. Im Übertretungsfalle ist der Aufwand der LGG mit 10% der Offert Summe zu entschädigen.

 

17. Haftung 

Die LGG haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die LGG bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag von maximal und gesamthaft CHF 1'000'000.- (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen etc.). Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt. Das Wandelungsrecht ist in jedem Fall ausgeschlossen. 

 

18. Leistungen durch Dritte 

Die LGG kann die übernommenen vertraglichen Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen. In diesem Fall haftet LGG für gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion des zugezogenen Dritten. 

 

19. Vorzeitige Vertragsauflösung

Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarten Leistungen bis zur Wirksamkeit der Vertragsauflösung vollumfänglich zu erbringen. Bei Vertragsauflösung infolge Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden besteht diese Pflicht für LGG jedoch nur, wenn der Kunde die Bezahlung der noch zu erbringenden Leistungen vorgängig sicherstellt. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung hat die LGG Anspruch auf Vergütung für die bis zur Auflösung geleistete Arbeit. Tritt der Kunde einseitig vom Vertrag zurück, so hat die LGG zudem Anspruch auf Ersatz des ihm durch diesen Rücktritt entstandenen Schadens, bzw. Umsatzausfalls. 

 

20. Bedingungen für wiederkehrende Dienstleistungen 

 

20.1 Preisklausel

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses aktuellen Preisangaben der LGG als vereinbart. Die LGG behält sich vor, ihre Preise anzupassen. 

 

20.2 Kündigungsfrist

Beide Parteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. 

 

20.3 Zahlungsverzug

Ein Zahlungsverzug berechtigt die LGG zur Unterbrechung der vereinbarten oder von ihr zugesicherten Leistungen. 

 

21. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der LGG. Die LGG ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des „Wiener Kaufrechts“ (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen. 

 

Loeliger Gebäudetechnik GmbH Loogstrasse 31 CH-4142 Münchenstein 01.01.2017

Loeliger Gebäudetechnik

Loeliger Gebäudetechnik GmbH
Loogstrasse 31
4142 Münchenstein

Telefon: 061 413 94 21
eMail: info@loeligergebaeudetechnik.ch

Mo. - Do.: 08.00 - 12.00  13:30 - 17:00
Fr.: 08.00 - 12.00  13:30 - 16:00

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